Wassersportfreunde von 1989 Hannover e.V.
Satzung der Wassersportfreunde von 1898 Hannover e.V.

Satzung der Wassersportfreunde von 1898 Hannover e.V.

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Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 22.03.2019

§ 1 Name, Gründungsdatum, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Wassersportfreunde von 1898 Hannover e. V.“. Gründungsdatum ist der 02. Mai 2012.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Er ist beim Amtsgericht Hannover in das Vereinsregister unter der Nummer 201798 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Zweck des Vereins ist auf gemeinnütziger Grundlage die Pflege, Förderung und Ausübung des Schwimmsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung eines geordneten Trainingsbetriebes und die Teilnahme an Wettkämpfen in den Einzelsportarten Schwimmen und Wasserball.
  2. Der Verein tritt ausdrücklich für einen dopingfreien Sport ein und unterstützt die Ziele der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA).
  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Stadtsportbundes Hannover e.V. und des Landesschwimmverbandes Niedersachsen e.V.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Aufwandsentschädigungen

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26, 26a EStG – angemessen vergütet – ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte einzustellen. Die Direktionsbefugnis hat der 1. Präsident. Im Übrigen kann das Präsidium Mitgliedern und Mitarbeitern des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, gewähren. Hierzu gehören vor allem Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon. Die Mitglieder und Beschäftigen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden und das Präsidium die Erstattung vor deren Entstehung genehmigt hat. Vom Präsidium können per Beschluss der Aufwendungsersatz dem Grunde oder der Höhe nach auf die jeweils gültigen Pauschalbeträge des Lohnsteuerrechts begrenzt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Stellung eines Aufnahmeantrags beim Präsidium oder einer von ihm beauftragten Person. Der Antrag ist schriftlich unter Benutzung des Antragsformulars des Vereins zu stellen und kann auf dem Postweg oder elektronisch zugestellt werden. Über die Annahme eines Aufnahmeantrags, der die vollständige Anerkennung der jeweils gültigen Satzung einschließt, entscheidet das Präsidium nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist das Präsidium nicht verpflichtet, Gründe für die Ablehnung des Antragstellers mitzuteilen. Die Annahme wird dem beantragenden Mitglied schriftlich oder elektronisch durch das Präsidium oder eine von ihm beauftragten Person zugestellt. Eine formlose Bestätigung ist dafür zulässig. Mit der Bestätigung wird der Beantragende Mitglied des Vereins mit allen Rechten und Pflichten.
  3. Bei Personen, die nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind, ist der Aufnahmeantrag von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese Vertreter sind mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Zusatzbeiträge bis zur Geschäftsfähigkeit des Mitglieds verpflichtet.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Bestätigung des Antrags auf Mitgliedschaft. Beiträge werden ab dem ersten Tag des auf den Monat der Antragstellung folgenden Monats berechnet. Bei Annahme des Antrags auf Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
  5. Mitglieder und Nichtmitglieder können, wenn sie sich um den Verein oder den Schwimmsport besondere Verdienste erworben haben, vom Präsidium zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.
  6. Der Verein kann durch das Präsidium Fördermitglieder aufnehmen, die den satzungsgemäßen Zweck des Vereins unterstützen, z.B. durch Kampfrichter- oder Schiedsrichtereinsätze oder Unterstützung des Wettkampf- und Trainingsbetriebs. Fördermitglieder sind befreit von der Beitragszahlung und haben keine Stimmrechte bei Mitgliedsversammlungen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Tod. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Das Kündigungsschreiben muss spätestens bis zum 15. November des Jahres zu Händen des Präsidiums oder einer von ihm beauftragten Person per Post oder auf telekommunikativem Wege eingegangen sein. Die Kündigung wird vom Verein per Post oder telekommunikativ bestätigt. Beim Austritt von Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Austritt vom Inhaber der elterlichen Sorge oder einem gesetzlichen Vertreter schriftlich zu erklären, damit der Austritt rechtskräftig erklärt ist.
  3. Ein Mitglied kann ohne Einhaltung einer Frist aus dem Verein ausgeschlossen werden

–   wenn die satzungsgemäßen Pflichten grob und schuldhaft verletzt werden

–   wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt

–   wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt

–   wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt.

–   wegen unsportlichen Verhaltens

–   wegen Äußerungen im Sinne des § 130 StGB (z.B. Holocaustleugnungen)

–   wegen menschenverachtender Äußerungen, insbesondere solche, die die Grundrechte des GG nach den Artikeln 1 bis 19 in Frage stellen

–   wegen Äußerungen, die ausländerfeindlich und rassistisch sind oder die das NS-Regime verherrlichen

–   wegen der Benutzung ausländerfeindlicher, rassistischer oder nationalsozialistischer Zeichen, Symbole oder Kürzel

  1. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das Präsidium. Vor der Entscheidung hat es dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
  2. Gegen Beschlüsse des Präsidiums zum Ausschluss eines Mitglieds steht dem Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung der Einspruch beim Ehrenrat des Vereins zu. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Bis zur Entscheidung des Ehrenrates ruhen die Rechte des Mitgliedes.
  3. Spätestens zum wirksamen Datum des Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein hat das Mitglied sämtliche Gegenstände, die im Eigentum des Vereins sind, in jeglicher Form an den Verein zurückzugeben. Überlassenen Daten in jeglicher Form, insbesondere schriftlich oder elektronisch, dürfen nach Austritt oder Ausschluss vom Mitglied nicht mehr genutzt werden.
  4. Vereinsausweise sind spätestens zum Datum des Austritts oder Ausschlusses an den Verein zurückzugeben und dürfen nicht mehr genutzt werden.
  5. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen vom ehemaligen Mitglied oder seinen Erben binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge, Zusatzbeiträge und bei Beginn der Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und von Zusatzbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag ist bargeldlos fällig in zwei gleichen Raten jeweils im Januar und Juli des Kalenderjahres oder in einer Rate im Januar des Kalenderjahres. Die Gelder sind im Einzugsverfahren zu zahlen. Ausnahmen hiervon können beantragt werden und sind vom Präsidium oder einer beauftragten Person zu genehmigen. Über Abweichungen hiervon, z.B. Beitragsfreistellungen oder -stundungen in Härte- und Ausnahmefällen, entscheidet das Präsidium.
  3. Zusätzlich können von der Mitgliederversammlung Helfereinsätze oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, ersatzweise Abgeltung der Einsätze durch Leistung eines Geldbetrages.

§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt

–   die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.

–   an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport aktiv auszuüben.

–   vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen jeweils abgeschlossenen Unfallversicherung.

  1. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  2. Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Zur Ausübung des Stimmrechts sind Mitglieder berechtigt, die am Tage der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte. Sie sind von der Beitrags- und Arbeitspflicht befreit und dürfen alle Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins unentgeltlich in Anspruch nehmen und besuchen.

§ 9 Haftung

Für Schäden, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Training oder Wettkämpfen oder durch Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind und die nicht durch die Sportunfallversicherung gedeckt sind, haftet der Verein nur, wenn ein Organ, Mitglied oder eine sonstige Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Eine Haftung des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern aus einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist ausgeschlossen

§ 10 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Verein über die Geschäftsstelle seine aktuelle Adresse, eine gültige Bankverbindung zum Einzug der Beiträge und eine gültige E-Mail-Adresse zur Kommunikation zwischen Verein und dem Mitglied mitzuteilen. Änderungen sind der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. Erwachsen dem Verein durch nicht aktuelle oder falsche Angaben des Mitglieds Nachteile, so hat allein das Mitglied die Folgen zu tragen.
  2. Jedes Mitglied im Alter zwischen 16 und 60 Jahren ist verpflichtet, 6 Stunden (Einzelmitglieder) und 12 Stunden (Familien) im Jahr für den Verein Helfereinsatz zu leisten. Diese Arbeit kann sowohl auf dem Vereinsgelände am Lister Bad als auch im Volksbad Limmer oder anderweitig verrichtet werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mitglieder, die sich in der Jugendarbeit oder Vereinsverwaltung oder Trainer- und Kampfrichtertätigkeit engagieren. Das Präsidium kann Ausnahmen zulassen.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet

–   die Satzung, Ordnungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums einzuhalten,

–   nicht gegen die Interessen des Vereins zu verstoßen und

–   die Rechtsordnung des DSV zu beachten.

  1. Mit Beginn des aktiven Trainings in einer Trainingsgruppe, gleich welcher Sparte, gleich ob Schwimmlerngruppe, Leistungsgruppe oder Erwachsenengruppe, ist jedes Mitglied eigenverantwortlich dazu verpflichtet, sich die für die jeweilige Sportart notwendige Sportgesundheit von einem entsprechenden Arzt bestätigen zu lassen.

Bestehen seitens des Arztes Bedenken an der Ausübung einer Sportart, so darf diese im Rahmen des Vereinstrainings nicht ausgeübt werden.

Die entsprechende sportärztliche Untersuchung ist in einem Abstand von höchstens 12 Monaten eigenverantwortlich durchzuführen.

  1. Mitglieder, die zusätzlich an Wettkampfveranstaltungen teilnehmen, haben vor Ablauf Ihrer sportärztlichen Untersuchung (12 Monate) diese unaufgefordert erneuern zu lassen und an den verantwortlichen Trainer zu übergeben.
  2. Für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr liegt die Verantwortung für den Nachweis der Sportgesundheit bei dem jeweiligen Erziehungsberechtigten.
  3. Sollten Änderungen der Sportgesundheit nach erfolgter Aufnahme des Trainings auftreten, so ist das entsprechende Mitglied dazu verpflichtet, dieses unverzüglich dem Trainer mitzuteilen, dieser entscheidet ggf. über einen Ausschluss vom Training.
  4. Insofern ist jedes Mitglied selbst für seine Gesundheit verantwortlich und entscheidet über die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Schadensersatz in Bezug auf gesundheitliche Folgen gegen einen Trainer und den Verein entfällt somit.
  5. Mitglieder, die konkurrierende Aufgaben als Vorstand, Trainer oder ähnliches in anderen Vereinen oder Wirtschaftsunternehmen (z.B. Fitness-Studios) ausüben und damit im Wettbewerb zum Verein stehen, benötigen eine befristete Zustimmung des Präsidiums, die jeweils maximal für 1 Jahr ausgestellt werden kann. Diese kann vom Präsidium verlängert werden. Wird diese Genehmigung vom Präsidium nicht erteilt, kann das Präsidium dieses Mitglied ausschließen, wenn diese Tätigkeit dennoch ausgeübt wird. Ebenso können Mitglieder vom Präsidium ausgeschlossen werden, die diesen Antrag nicht stellen und nachweislich ein entsprechendes Amt ausüben, das konkurrierende Ziele zum Verein hat, sofern nach Aufforderung kein Antrag gestellt wurde und die Tätigkeit weiter ausgeübt wird.

§ 11 Organe

Die Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung

– das Präsidium (vgl. § 15 Nr. 1)

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Einmal im Kalenderjahr muss eine Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie soll bis spätestens 30. Juni eines Jahres durchgeführt werden.
  2. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe des Präsidiums in Textform im Sinne des § 126b BGB eingeladen. Im Falle der Einladung auf dem Postweg gilt die Einladung dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest. Anträge zur Ergänzung der festgelegten Tagesordnung müssen spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Präsidium eingegangen sein. Eine Einreichung von Anträgen per E-Mail ist zulässig.

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme.
  2. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

–   die Wahl des Präsidiums (vgl. § 15 Nr. 1)

–   die Wahl des Hauptausschusses

–   die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

–   die Wahl der Kassenprüfer

–   die Entgegennahme der Berichte der Mitglieder des Präsidiums und des Hauptausschusses, der Jahresabrechnung und des Budgetvorschlages für das nächste Jahr sowie des Berichtes der Kassenprüfer

–   die Entlastung des Präsidiums

–   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge und Ersatzleistungen für Helferleistungen

–   Satzungsänderungen

–   Beschlussfassung über eingegangene Anträge

–   Erwerb und Veräußerung von Grundeigentum und Erbbaurechten

–   Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von nicht weniger als zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Präsidium einzuberufen, wenn

  1. Das Präsidium es beschließt oder
  2. mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung mit schriftlicher Begründung verlangen.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Alle Mitgliederversammlungen werden von einem Präsidiumsmitglied geleitet. Für jede Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern ein Protokollführer gewählt, der nicht aus dem Präsidium stammen darf.
  2. Alle Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Geheime Abstimmungen können erfolgen, wenn 1/10 der anwesenden, stimmenberechtigten Mitglieder dies verlangt. Das gilt auch für Wahlen.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmenberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmenberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten:

–   Ort und Zeit der Versammlung

–   den jeweiligen Versammlungsleiter

–   den Protokollführer

–   die Zahl der erschienenen Mitglieder

–   die Tagesordnung

–   die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung und die erfolgte Beschlüsse

  1. Bei Satzungsänderungen ist die neue Bestimmung auf der Versammlung und im Protokoll wörtlich wiederzugeben.

§ 15 Vorstand im Sinne des § 26 BGB, Präsidium

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidium, dies wiederum bestehend aus
  2. dem 1. Präsidenten
  3. dem Präsidenten Sport
  4. dem Präsidenten Finanzen
  5. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Das Präsidium ordnet und überwacht die Tätigkeiten im Sport und die vom Verein genutzten Gelände und Sportflächen. Es berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten und ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Präsidiums, von denen jeweils zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
  8. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  9. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig durch Rücktritt, Kündigung oder Tod aus, kann sich das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
  10. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  11. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Präsidium zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.
  12. Das Präsidium kann Verwarnungen und folgende Maßnahmen gegen Mitglieder aussprechen:
  13. Verweis
  14. Verbot des Besuchs von Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins (auch zeitweise)
  15. Startverbot (auch zeitweise)
  16. Ausschluss aus dem Verein

Gegen vom Präsidium verhängte Maßnahmen kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Berufung beim Ehrenrat eingelegt werden.

§ 16 Hauptausschuss

  1. Zur Unterstützung des Präsidiums bei seiner Geschäfts- und Vereinsführung wird von der Mitgliederversammlung ein Hauptausschuss gewählt. Über den Umfang seiner Tätigkeit entscheidet das Präsidium.
  2. Der Hauptausschuss besteht aus:
  3. dem Schwimmwart Trainingsgruppen und Wettkämpfe
  4. dem Wasserballwart Trainingsgruppen und Spielbetrieb
  5. dem Jugend- und Breitenschwimmwart
  6. dem Schwimmwart Erwachsenenschwimmen
  7. dem Sportwart Lehrwesen und Kampfrichter
  8. Auf Vorschlag des Präsidiums ist die Besetzung dieser Funktionen mit zwei Personen zulässig, z.B. bei erhöhtem Arbeitsaufwand.
  9. Auf Vorschlag des Präsidiums können dem Hauptausschuss weitere Mitglieder hinzugefügt werden.
  10. Alle Mitglieder des Hauptausschusses werden der Mitgliederversammlung vom Präsidium zur Wahl vorgeschlagen. Vorschläge aus der Mitgliederschaft sind zulässig.
  11. Die Mitglieder des Hauptausschusses werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  12. Stellt ein Mitglied des Hauptausschusses sein Amt vorzeitig zur Verfügung, so kann das Präsidium bis zur nächsten Wahl das Amt kommissarisch besetzen.

§ 17 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern, die nicht dem Präsidium oder dem Hauptausschuss angehören und für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Ehrenrat entscheidet in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ältesten. Jedem Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 18 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Nach Ablauf eines Jahres muss ein Kassenprüfer ausscheiden. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Präsidiums und Hauptausschusses sein. Eine unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers nach Ablauf einer zweijährigen Amtszeit ist nicht zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten außerdem der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 19 Datenverarbeitung im Verein

  1. Der Verein wird bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten die jeweils aktuellen einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere jener der DS-GVO und des BDSG, beachten.
  2. Die Einzelheiten der Datenverarbeitung regelt die jeweils aktuelle Datenschutzordnung des Vereins.

§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Landeshauptstadt Hannover zu und ist von dieser unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Jugendsports zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Satzung_W98_22März19